Wie unter Ziff. V. nachfolgend zu zeigen wird, ist für die Kammer nicht ohne weiteres erstellt, dass die therapeutische Behandlung aufgrund des Vorfalls, sondern vielmehr aufgrund der allgemein schwierigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin notwendig war. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die sich auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erhöhend oder mindernd auswirken würden. Insgesamt ist dieses somit als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.