Insbesondere sind in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs keine Umstände ersichtlich, die über die dem Tatbestand immanenten Elemente hinausgehen und damit verschuldenserhöhend zu berücksichtigen wären. Der Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin ab Oktober 2019 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung begeben musste, wirkt sich vorliegend nicht erhöhend aus. Wie unter Ziff.