Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Vorfall in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin stattfand und damit seitens des Beschuldigten ein besonderes Vertrauen ausgenutzt wurde. Im Übrigen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedoch als leicht zu bezeichnen. Insbesondere sind in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs keine Umstände ersichtlich, die über die dem Tatbestand immanenten Elemente hinausgehen und damit verschuldenserhöhend zu berücksichtigen wären.