Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. In Abweichung zur Vorinstanz und gestützt auf die Erwägungen unter Ziff. 10.3. hiervor geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin zufolge der analen Penetration zwar Schmerzen erlitt, diese jedoch aufgrund des Eindringens nur mit der Penisspitze nicht stark gewesen sein dürften. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Vorfall in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin stattfand und damit seitens des Beschuldigten ein besonderes Vertrauen ausgenutzt wurde.