Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Mit Ausnahme des analen Verkehrs liegen keine weiteren Elemente vor, welche über das dem Grundtatbestand der Vergewaltigung immanente Verschulden hinausgehen. Angesichts dessen, dass der Analverkehr wohl nur wenige Sekunden dauerte und ein Eindringen bloss ein wenig mit der Penisspitze erfolgte, erachtet das Gericht eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.