Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht plante, sich diese viel eher aus der Situation heraus ergab. Er bedrohte die Privatklägerin nicht (p. 50 Z. 210 f.), wendete keine rohe Gewalt an (p. 50 Z. 213 ff.), hielt die Privatklägerin nicht fest (p. 50 Z. 217 ff.) und verwendete keine gefährliche Waffe oder anderen gefährlichen Gegenstände (p. 50 Z. 221 ff.), um die Privatklägerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin auch nicht mehr Schmerzen zu, als zur Begehung der Tat notwendig war.