Im Rahmen der Therapie bei G.________ konnten aber glücklicherweise Fortschritte erzielt werden (p. 354). Die Privatklägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann an, die Therapie im Mai 2021 vorläufig abgeschlossen zu haben (p. 364 Z. 22 ff.). Ohne die Tat zu bagatellisieren, bewegt sich das Ausmass 23 des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung, insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen, vorliegend im untersten Bereich des weiten ordentlichen Strafrahmens und ist damit als leicht zu werten.