Ebenso die Tatsache, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit rund zwei Jahren ein Paar waren und im Rahmen ihrer Beziehung Geschlechtsverkehr hatten. Zur Aufund Verarbeitung der erlittenen Vergewaltigung begab sich die Privatklägerin sodann im Oktober 2019 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung (p. 353 f.). Ob die Privatklägerin langfristig unter der Vergewaltigung leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Im Rahmen der Therapie bei G.________ konnten aber glücklicherweise Fortschritte erzielt werden (p. 354).