Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung gilt es festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen, verhältnismässig kurz andauernden Vorfall handelte. Der Beschuldigte drang in Missionarsstellung vaginal in die Privatklägerin ein und penetrierte sie während rund zwei Minuten. Danach versuchte er in derselben Position anal in die Privatklägerin einzudringen, was ihm mit der Penisspitze ein wenig gelang (vgl. Ziff. II. 2.1. und 2.6. hiervor). Beim analen Verkehr empfand die Privatklägerin grossen körperlichen Schmerz (p. 49 Z. 166 f., p. 50 Z. 176, p. 73 f. Z. 320 ff.