16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 190 aStGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Von Gesetzes wegen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden Folgendes fest (pag. 426 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung gilt es festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen, verhältnismässig kurz andauernden Vorfall handelte.