14. Anwendbares Recht Das hier zu beurteilende Delikt wurde Ende November 2012 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass altes Recht anzuwenden ist.