Tatgeschehen, nämlich der Vergewaltigung, zu sehen. Damit liege eine Handlungseinheit vor, womit eine zusätzliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung ausser Betracht falle (pag. 424, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist, wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Infolgedessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit bzw. zur Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art.