13. Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Konkurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen fest, die anale Penetration weise mit Blick darauf, dass der ganze Akt im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin stattgefunden, nur zwei Minuten gedauert und es weder einen Unterbruch noch einen Positionswechsel gegeben habe, einen derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur vaginalen Penetration auf, so dass von einem einzigen sexuellen Akt ohne selbständigen Willensentschluss hinsichtlich der analen Penetration auszugehen sei.