189 Abs. 1 aStGB. Rechtferti- gungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind sodann ebenfalls keine ersichtlich, wobei – wie unter Ziff. III. 1.2. hiervor erwähnt – die eingeschränkte Vermeidbarkeit der Tat aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums des Beschuldigten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. Ziff. IV. 4.2. hiernach). Der Beschuldigte ist auch der sexuellen Nötigung, begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 in F.________, schuldig zu erklären.