Beim Eindringen der Penisspitze in den Anus handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Zumal sich die übrigen Tatbestandsmerkmale der angeklagten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung decken, kann hinsichtlich des Nötigungsmittels, der Kausalität und des Vorsatzes auf die Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 1.2. hiervor). Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte somit auch sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB.