Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 423, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt drang der Beschuldigte mit seiner Penisspitze anal in die Privatklägerin ein, nachdem er sie unvermittelt und kraftvoll mit den Händen an den Hüften gepackt und auf den Rücken gedreht hatte, wodurch die Privatklägerin in eine Starre verfallen ist (vgl. Ziff. II. 2.1. und 2.6. hiervor). Beim Eindringen der Penisspitze in den Anus handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.