Dass der vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum den Beschuldigten in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte, wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen. Der Beschuldigte hat sich damit der Vergewaltigung, begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 in F.________, schuldig gemacht.