557 Z. 19 ff.). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie festhält, die Handlungen des Beschuldigten würden über ein möglicherweise legitimes «Gluschtigmachen» hinausgehen, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ohne Annäherungsversuche unmittelbar in die Straf- und Zivilklägerin eindrang (pag. 562 Z. 7 ff.). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Dass der vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum den Beschuldigten in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte, wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen.