Daran vermag die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichte Nachricht (pag. 584 f.), aus welcher hervorgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten im Mai 2011 unter anderem sinngemäss mitteilte, er dürfe mit Aktivitäten in sexueller Hinsicht mal beginnen, sie werde danach aber wohl erwachen und verwirrt sein, nichts zu ändern. Wie die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich zu Recht antönte, verleiht eine solche Nachricht bei eindeutiger Ablehnung des Gegenübers keine Berechtigung zur Penetration (pag. 557 Z. 19 ff.).