Die Straf- und Zivilklägerin äusserte ihm gegenüber unzweideutig ihre Meinung, was dieser schlicht ignorierte. Hinzu kommt, dass er die Tränen der Strafund Zivilklägerin sah (pag. 564 Z. 40 f.) und diese sich auch nicht so bewegte, wie sie es tat, wenn sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten (pag. 78 Z. 484 f.). Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Daran vermag die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichte Nachricht (pag.