Die Drehung auf den Rücken war zudem kausal dafür, dass der Beschuldigte zum Beischlaf schreiten konnte, zumal die Straf- und Zivilklägerin dadurch in eine Schockstarre fiel. Damit war sie entgegen der Auffassung der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt weder in der Lage, sich verbal zu wehren, noch hätte sie «aufstehen, das Zimmer verlassen oder einen Mitbewohner rufen» können (vgl. pag. 576). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte ihm gegenüber unzweideutig ihre Meinung, was dieser schlicht ignorierte.