Zudem verneinte die Straf- und Zivilklägerin mehrmals seine Frage, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle. Indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dennoch auf den Rücken drehte und in sie eindrang, wurde nach Überzeugung der Kammer das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grössere Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig war (vgl. Urteil 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3.). Das Tatbestandselement des Nötigungsmittels ist damit erfüllt. Die Drehung auf den Rücken war zudem kausal dafür, dass der Beschuldigte zum Beischlaf schreiten konnte, zumal die Straf- und Zivilklägerin dadurch in eine Schockstarre fiel.