Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen Grenzfall. Wie die Straf- und Zivilklägerin selbst zu Protokoll gab, würde die Handlung des Beschuldigten – mithin das auf den Rücken drehen – bei isolierter Betrachtung wohl kaum als Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten unzweideutig zu verstehen gab, wonach sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und er aufgrund dessen nicht davon ausgehen durfte, dass sie den Akt begrüssen wird. Mithin gab es keinerlei Anzeichen ihrerseits, die ihm