der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte drang mit seinem Penis vaginal in die Straf- und Zivilklägerin ein, womit das Tatbestandselement des Beischlafs erfüllt ist. Die Vorinstanz wies in der Folge zu Recht darauf hin, wonach vorliegend das Vorhandensein eines Nötigungsmittels, konkret in Form von Gewalt, die zentrale Frage darstelle (pag. 420, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen Grenzfall.