Dass die Strafund Zivilklägerin einen gewissen Schmerz verspürte, kann jedoch als erwiesen erachtet werden. Aufgrund der darauffolgenden Reaktion der Straf- und Zivilklägerin – mithin dem Wegstossen des Beschuldigten mit ihren Beinen – löste dieser sich von ihr und wurde sich unmittelbar darauf seines Verhaltens bewusst, was die von ihm beschriebene heftige Reaktion seinerseits – Rückzug in das Badezimmer sowie Bestellen eines Taxis (pag. 369 Z. 41 ff.) – auslöste.