Die Kammer geht mit Blick darauf, dass der Beschuldigte lediglich ein wenig anal eindringen konnte, indes nicht davon aus, dass es sich um einen wie von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten grossen [recte: starken] Schmerz handelte. Dass die Strafund Zivilklägerin einen gewissen Schmerz verspürte, kann jedoch als erwiesen erachtet werden.