562 Z. 12 ff.). Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nach dem vaginalen Penetrieren abrutschte und mit seiner Penisspitze in den Anus der Straf- und Zivilklägerin eindrang. Da die Straf- und Zivilklägerin selbst zu