In Bezug auf den konkreten Ablauf des Vorfalls erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als wesentlich detaillierter und nachvollziehbarer und damit insgesamt als glaubhafter. Auf die wenigen Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt kann somit im Ergebnis nicht abgestellt werden. 10.3.3 Zur Frage der analen Penetration Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 und demselben Sachverhalt auch vorgeworfen, versucht zu haben, mit dem Penis anal in die im-