Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten wäre schliesslich auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin mit einem Bein angewinkelt im Bett liegen, sich die Hose runterziehen, den Beschuldigten von hinten vaginal in sie eindringen und – notabene gänzlich ohne Reaktion – mit dem Geschlechtsverkehr beginnen lassen sollte, sich dann aber plötzlich mit Tränen in den Augen umdrehen und ihn anflehen sollte, damit aufzuhören. In Bezug auf den konkreten Ablauf des Vorfalls erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als wesentlich detaillierter und nachvollziehbarer und damit insgesamt als glaubhafter.