370 Z. 5), was die nachvollziehbaren Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin indes keineswegs als unzutreffend qualifiziert. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten wäre schliesslich auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin mit einem Bein angewinkelt im Bett liegen, sich die Hose runterziehen, den Beschuldigten von hinten vaginal in sie eindringen und – notabene gänzlich ohne Reaktion – mit dem Geschlechtsverkehr beginnen lassen sollte, sich dann aber plötzlich mit Tränen in den Augen umdrehen und ihn anflehen sollte, damit aufzuhören.