Insgesamt vermögen die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Darstellungen des Beschuldigten die Version der Straf- und Zivilklägerin, was sich an diesem Abend zugetragen hatte, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte bezeichnete den Vorfall als das schlimmste Ereignis seines Lebens (pag. 112, vgl. aber auch 564 Z. 27 ff.), wusste aber in Bezug auf das Kerngeschehen, mithin den Geschlechtsverkehr, praktisch nichts mehr. Er sprach stets nur von einem Bild, welches er vor seinen Augen habe. Ansonsten waren seine Aussagen geprägt von einem «ich kann mich nicht erinnern» (pag.