und Z. 25 ff.). Von einem Bild, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin zu ihm umgedreht bzw. zu ihm zurückgeschaut habe, sprach er hingegen nie, was trotz seiner zurückhaltenden Aussagen in den vorherigen Einvernahmen bzw. zumindest an der Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen wäre, wenn es gemäss seinen späteren Aussagen genau das war, was sich bei ihm eingebrannt habe. Insgesamt vermögen die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Darstellungen des Beschuldigten die Version der Straf- und Zivilklägerin, was sich an diesem Abend zugetragen hatte, nicht in Zweifel zu ziehen.