562 Z. 37 ff.), was aber wiederum seinen vorherigen Schilderungen widerspricht. Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei kniend über die Straf- und Zivilklägerin und habe einfach angefangen, ohne sie zu fragen, bis sie sich flehend zu ihm umgedreht und ihn angeschaut habe und gesagt habe, «bitte nid» (pag. 561 Z. 32 ff.). Diese Schilderung, mithin, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin auf einmal zu ihm umgedreht und «nei bitte nid» gesagt habe, erfolgte – wie die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin zutreffend darauf hinwies (pag. 581) – oberinstanzlich zum ersten Mal.