17 diglich runtergezogen hatte (pag. 561 Z. 30 ff.). Diesbezüglich ist für die Kammer jedoch kaum erklärbar, wie der Beschuldigte es geschafft haben will, die Hose der Straf- und Zivilklägerin herunterzuziehen, wenn diese gemäss seiner Erinnerung auf dem Bauch mit einem Bein angewinkelt dagelegen haben soll. Später gab er dann zwar an, er habe ihr einfach die Hose runtergezogen, sie habe die Beine gegen unten gehabt (pag. 562 Z. 37 ff.), was aber wiederum seinen vorherigen Schilderungen widerspricht.