Wie der Beschuldigte somit annehmen konnte, die Straf- und Zivilklägerin «fände es vielleicht geil», ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte schilderte auch nie, ob eine allfällige Interaktion zwischen ihm und der im Bett liegenden Straf- und Zivilklägerin stattfand, zu welchem Zeitpunkt er sich entkleidet hatte und ob er bereits erigiert war, als er sich zur Straf- und Zivilklägerin ins Bett begab. Er führte zum weiteren Verlauf, mithin, nachdem er vom Computer weg und zur Straf- und Zivilklägerin gegangen sei, oberinstanzlich nur aus, er wisse nicht mehr, ob die Decke über ihr gewesen sei oder nicht.