563 Z. 26 ff.). Zu berücksichtigen ist – abgesehen von den klaren Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend, keinen Sex haben zu wollen – nämlich, dass diese sich wie üblich, wenn sie ins Bett ging, mit einem Bein angewinkelt auf den Bauch gelegt hatte (pag. 569 Z. 40 ff. und pag. 569 Z. 40 f.) und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten sicher habe schlafen wollen (pag. 562 Z. 20). Wie der Beschuldigte somit annehmen konnte, die Straf- und Zivilklägerin «fände es vielleicht geil», ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.