561 Z. 20 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er davon allerdings nichts. Auf Frage, ob er sich an den Weg ins Bett erinnern könne, gab er damals lediglich an, er habe nicht das Gefühl, dass sie schon zusammen im Bett gelegen hätten, er habe das Gefühl, dass er dazugekommen sei. Er habe nämlich sehr wohl immer akzeptiert, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht wolle (pag. 370 Z. 5 ff.). Die Kammer verkennt keineswegs, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Rat seines Anwalts befolgte und sich nur auf das Wesentliche konzentrieren sollte.