Nach Überzeugung der Kammer vermögen seine Aussagen jedoch nicht dieselbe Qualität wie jene der Straf- und Zivilklägerin aufzuweisen: In Bezug auf das Kerngeschehen müssen die Aussagen des Beschuldigten als detailarm und teilweise widersprüchlich bezeichnet werden, zudem enthalten sie diverse Ungereimtheiten. So konnte sich der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung beispielsweise genau daran erinnern, zuerst noch Zeit am Computer verbracht zu haben, bevor er sich anschliessend zur Straf- und Zivilklägerin ins Bett gelegt habe. Er habe wohl noch lustige Memes oder Ähnliches angeschaut (pag. 561 Z. 20 ff.).