16 klägerin handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten zwar nicht um klassische Schutzbehauptungen, zumal er auch sehr nachvollziehbare Erklärungen geben konnte und sein eigenes Verhalten – wie die Straf- und Zivilklägerin auch – teilweise kritisch reflektierte (bspw. pag. 562 Z. 23 ff. oder pag. 564 Z. 21 ff.). Nach Überzeugung der Kammer vermögen seine Aussagen jedoch nicht dieselbe Qualität wie jene der Straf- und Zivilklägerin aufzuweisen: