560 f. Z. 41 ff.). Wie alles angefangen habe und wie der Akt selber abgelaufen sei, wisse er nicht mehr (pag. 562 Z. 6 ff.). Zum Kernsachverhalt bzw. konkret zum Geschlechtsverkehr hatte der Beschuldigte somit keine Erinnerungen mehr und vermochte damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zutreffen, was angesichts dessen, dass er wie erwähnt Berufung gegen das Urteil erhoben hat, weil der Vorfall nicht wie von der Straf- und Zivilklägerin beschrieben abgelaufen sei (pag. 559), wenig nachvollziehbar ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Straf- und Zivil-