Im Wesentlichen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. So gab der Beschuldigte auf Frage, ob er ihre Version nicht nachvollziehen könne, an, er könne es nicht nachvollziehen, weil er gewisse Bilder im Kopf habe, wo er wisse, dass dies so gewesen sei, und dies stimme nicht mit dem überein, was sie sage. Auf Nachfrage konkretisierte der Beschuldigte, er wisse, dass sie nicht zusammen ins Bett gegangen seien und er wisse, dass er zuerst noch am Computer gewesen sei. Weiter wisse er, dass das Pult in der Ecke gestanden habe und sie bereits im Bett gelegen habe, als er sich zu ihr gelegt habe.