Dass der Beschuldigte zu Beginn keine Aussagen machte, kann ihm – nicht zuletzt auch, weil es sein Recht ist, die Aussage zu verweigern – nicht entgegengehalten werden. Obwohl sich der Beschuldigte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nun zum Vorfall äussern und seine Sicht der Dinge darlegen konnte, vermögen seine Aussagen zum Kerngeschehen nur wenig beizutragen. Im Wesentlichen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.