machen wollte, aufgrund der vorgehaltenen Chatnachrichten und trotz seines Aussageverweigerungsrechts aber eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre, und andererseits, weil die Aussagen zum Vorfall auch inhaltlich zahlreiche Fragen aufwerfen würden (pag. 416 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er hätte gerne mehr ausgesagt bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, habe es jedoch auf Rat seiner Verteidigung sein lassen.