Was die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Rahmengeschehen anbelangt, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass diese ebenfalls glaubhaft seien, zumal der Beschuldigte zum Verhältnis bzw. zur Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin ebenso detailliert habe aussagen können, eigene Fehler oder Unzulänglichkeiten eingestanden habe und seine Angaben mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen würden. An der Richtigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt zweifelte die Vorinstanz dagegen, einerseits, weil der Beschuldigte bis zur erstinstanzlichen Verhandlung keine Angaben