Gleich verhält es sich mit der Vermutung der Verteidigung, wonach der neue Partner der Straf- und Zivilklägerin diese zur Anzeige motiviert habe (pag. 574). Den Chatnachrichten lässt sich deutlich entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem neuen Partner der Straf- und Zivilklägerin ein Problem hatte (vgl. bspw. pag. 120, pag. 123, pag. 127). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab er auf konkrete Nachfrage hin jedoch zu Protokoll, dass es zu keiner Anzeige seinerseits gegen den neuen Partner der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei (pag. 567 Z. 39). Eine Anzeigeerstattung aus Rachegründen kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.