Gleichzeitig habe sie ihn geliebt und habe weiterhin mit ihm zusammen sein wollen. Sie habe nicht daran gedacht, ihn anzuzeigen, zumal für sie klar gewesen sei, dass sie nicht ihren Freund habe anzeigen können (pag. 68 Z. 115 ff.; vgl. auch bereits pag. 51 Z. 229 ff.). Warum die Strafund Zivilklägerin den Vorfall dann doch zur Anzeige brachte, ist letztlich auch nicht entscheidend, wurde von ihr anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber ebenfalls einleuchtend begründet. Dabei fällt auf, dass sie nicht sich selbst, sondern den Beschuldigten in den Vordergrund stellte, indem sie ausführte, der Beweggrund [für die Anzeige] sei gewesen, dass er ihr immer gesagt habe, sein