Ebenso wenig ändert der Umstand, dass die Anzeige erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erstattet wurde, etwas an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Die Verteidigung brachte dazu im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers vor, es sei fraglich, warum die Straf- und Zivilklägerin nicht bereits damals Anzeige erstattet habe, und dass die Umstände der Trennung (die Straf- und Zivilklägerin sei einfach nicht nach Hause gekommen, habe eine Telegramm-Nachricht geschickt und wegen einer anderen Person Schluss gemacht, dies alles einen Tag vor den Prüfungen des Beschuldigten) eher dafürsprechen würden, dass die Straf- und Zivil-