216), andererseits aber auch aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ergibt («Die nächsten zwei bis drei Tage hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich weiss nicht genau, wie lange. Danach schrieben wir wieder zusammen. Ich glaube, ich schrieb ihm als erste. In der Woche darauf sahen wir uns bei ihm zuhause wieder. Wir kamen danach wieder zusammen. […], pag. 51 Z. 226 ff.). Wie die Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich zu Recht ausführte (pag.