gen Zutaten für «Weihnachtsgüetzi» einkaufen ging, was entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 572) durchaus ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit darstellt. Für die Kammer ist erstellt, dass sich der Vorfall in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 ereignete, was sich einerseits aus einer Nachricht des Beschuldigten an eine Freundin der Straf- und Zivilklägerin vom Samstag, 1. Dezember 2012 (« […] i ha ja scho letscht friti irgendwie schluss gmacht […]», pag. 216), andererseits aber auch aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ergibt («Die nächsten zwei bis drei Tage hatten wir keinen Kontakt mehr.