67 Z. 80 ff.). Die in den Akten vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin stützten – wie von der Vorinstanz treffend erwogen – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ungemein. Nach Überzeugung der Kammer sprechen sie zudem eine deutliche Sprache. Hervorzuheben ist dabei vorab eine Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 7. Oktober 2012 (pag. 183): Beschuldigter: aber i wott buuumse Beschuldigter: bisch huere gemein gsi geschter :(